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Abnahmeprotokoll unterschrieben "i. A."
von: Rechtsanwalt & NotarJohannes JochemFolgen für die Praxis: Das Gericht lässt mit seiner Entscheidung die Bauwirtschaft nicht im Regen stehen, da es im nächsten Satz klarstellt, dass in solchen Fällen der Geschäftsführer der Firma noch die Abnahme erklären müsse. Man muss dafür nicht nochmals eine Begehung durchführen, da eine Bestätigung des Geschäftsführers ausreicht. Für auftragnehmende Bauunternehmen bedeutet dies, dass sie zum Abschluss der Abnahme noch ein letztes Mal genau hinschauen, wer wie unterschreibt, so wie man dies auch ganz zu Beginn beim Vertragsabschluss macht. Notfalls hakt man bei der Geschäftsleitung noch einmal nach und verweist darauf, dass deren eigener Mitarbeiter bereits ordentlich geprüft habe und an der Protokollerstellung mitgewirkt habe.
Übrigens: Jedenfalls wenn der Vertrag nicht ausdrücklich eine förmliche Abnahme vorsieht, sind andere Arten der Abnahme zum Beispiel durch Ingebrauchnahme nicht ausgeschlossen.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden