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Abnahmeprotokoll unterschrieben "i. A."

von: Rechtsanwalt & NotarJohannes Jochem
Darum geht's: Man sagt, die Abnahme sei der Dreh- und Angelpunkt des Werkvertrages. Mit ihr beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist (Verjährung der Mängelrechte) und es erfolgt die Beweislastumkehr für das Vorliegen der Mangelfreiheit zu dem Zeitpunkt. Daher ist es Unternehmern wichtig, die Unterschrift des Auftraggebers auf dem Abnahmeprotokoll zu erhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter der Firma des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll unterschrieben hatte und zwar selbstverständlich mit seinem eigenen Namen beziehungsweise seiner eigenen Unterschrift. Dabei hat er den Zusatz "i. A." für "in Auftrag" verwendet. Das OLG Celle hat hierzu entschieden, dass der Auftraggeber, also die Firma des Bauherrn die Abnahme nicht erklärt habe, was durch den Zusatz "i. A." zum Ausdruck komme.
Recht Recht und Normen

Folgen für die Praxis: Das Gericht lässt mit seiner Entscheidung die Bauwirtschaft nicht im Regen stehen, da es im nächsten Satz klarstellt, dass in solchen Fällen der Geschäftsführer der Firma noch die Abnahme erklären müsse. Man muss dafür nicht nochmals eine Begehung durchführen, da eine Bestätigung des Geschäftsführers ausreicht. Für auftragnehmende Bauunternehmen bedeutet dies, dass sie zum Abschluss der Abnahme noch ein letztes Mal genau hinschauen, wer wie unterschreibt, so wie man dies auch ganz zu Beginn beim Vertragsabschluss macht. Notfalls hakt man bei der Geschäftsleitung noch einmal nach und verweist darauf, dass deren eigener Mitarbeiter bereits ordentlich geprüft habe und an der Protokollerstellung mitgewirkt habe.

Übrigens: Jedenfalls wenn der Vertrag nicht ausdrücklich eine förmliche Abnahme vorsieht, sind andere Arten der Abnahme zum Beispiel durch Ingebrauchnahme nicht ausgeschlossen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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