Rechteck
Keine Haftung des Architekten bei Planungsänderung auf Wunsch des Bauherrn
von: Rechtsanwalt & Notar Johannes JochemDas Landgericht wies die Klage ab. Berufung und Revision blieben erfolglos (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.21, Az.: 2 U 111/21). Die Gerichte wiesen darauf hin, dass Mängelansprüche gegen den Architekten dann nicht bestehen, wenn dieser den Bauherrn hinreichend über die Folgen der gewünschten Planungsänderungen für die Bauausführung hingewiesen habe oder diese offenkundig sind. Dies muss der Architekt allerdings beweisen.
Praxishinweis
Fälle dieser Art treten häufig auf. Bauherren greifen in das Baukonzept mit dem Ziel ein, Baukosten einzusparen. Damit ist häufig auch ein Verlust an Bauqualität verbunden (Eingriff in Schallschutz, Wärmeschutz und auch das Nutzungskonzept). Es liegt auf der Hand, dass der Bauherr den Architekten in solchen Fällen hierfür nicht in die Haftung nehmen kann. Allerdings muss der Architekt auch auf die technischen Folgen und der Auswirkungen auf das Bauergebnis seinen Bauherrn hinsichtlich der von ihm gewünschten Planungsänderung aufmerksam machen; denn er soll in Kenntnis der bautechnischen Folgen seine Anordnungen erteilen. Architekten sind in solchen Fällen gut beraten, auch dafür zu sorgen, dass sie ihre diesbezügliche Beratung im Streitfall beweisen können.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden