Baurecht
Kündigung des Bauvertrages bedarf der Schriftform!
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemIm Werklohnprozess des Bauunternehmers verlangt er Erstattung von Ersatzvornahmekosten, die ihm mit der Begründung versagt werden, dass keine wirksame Vertragskündigung vorliege.
Das OLG München stellt in seinem Beschluss vom 03.02.2022 (Az.: 28 U 3344/21) fest, dass die per E-Mail übermittelte Vertragskündigung nicht die für eine Kündigung nach § 650h BGB vorgesehene Schriftform gemäß § 126 BGB enthält. § 126 Abs. 1 BGB: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Die Übersendung eines Kündigungsschreibens per E-Mail erfüllt diese Voraussetzung danach nicht.
Praxishinweis: § 650h BGB schreibt seit Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts ab 01.01.2018 vor, dass Kündigungen von Bau- und Architektenverträgen nur unter Wahrung der Schriftform wirksam erfolgen können. Im Zeitalter des E-Mail-Verkehrs mag dies verwundern, ist jedoch geltendes Recht. Hier hilft nur die Übergabe und Versendung des Kündigungsschreibens per Post, am besten Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang des Schreibens auch beweisen zu können. Die vorbeschriebene Schriftform kann zwar durch die elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB ersetzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien die Anwendung der elektronischen Form vereinbart haben und die Einzelheiten dieses Verfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben regeln.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.