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Restauratoren aufgepasst – Vergütungsnachträge ausgeschlossen?

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Wenn Bauunternehmer mehr leisten müssen als vertraglich vereinbart, steht ihnen auch mehr an Werklohn zu. Es sind dann also Vergütungsnachträge berechtigt – so die landläufige Meinung. In vielen Fällen trifft dies auch zu, jedoch steckt der Teufel wie immer im Detail und dies hängt damit zusammen, dass Juristen dasjenige, was der Bauunternehmer schuldet (die Bauleistung) und das was der Auftraggeber schuldet (den Werklohn) zunächst unabhängig voneinander betrachten. Vor allem bei der Anwendung des § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB wird dies deutlich. Dem Grundsatz nach steht Bauunternehmern für einen geänderten Aufwand eine geänderte Vergütung zu. So steht es in Satz 1 des § 650c Abs. 1 BGB geschrieben. Hiervon macht Satz 2 eine Ausnahme, wenn der Bauunternehmer die Planungsverantwortung für das Bauwerk hatte, denn dann steht ihm für vermehrten Aufwand, der zur mangelfreien Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, keine Vergütung zu. In diesen Fällen misst das Gesetz daher "mit zweierlei Maß".Folgen für die Praxis: Dies ist insbesondere in Restauratorenaufträgen von Relevanz, wenn dort nicht trennscharf zwischen dem Architekten-/Ingenieurvertrag beziehungsweise Planungsauftrag und der Bauleistungstätigkeit unterschieden wird. Es besteht dann das Risiko, dass der Vertrag als einheitlicher Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB (Wiederherstellung) oder § 650a Abs. 2 BGB (Instandhaltung) angesehen wird, der ein zu erzielendes Endergebnis beschreibt, aber ggf. untaugliche Tätigkeiten zur Zielerreichung voraussetzt, an denen sich auch die Vergütung orientiert. Typischerweise ist bei Restauratorentätigkeiten "learning by doing" angesagt und Bestandserkundung, Musterflächen, die Erkenntnis über die taugliche Arbeitsmethode zur Zielerreichung nebst deren Aufwand erfolgen erst nach und nach.Auf eine auskömmliche Vergütung festlegen kann man sich als Restaurationsunternehmer daher erst, nachdem der Bestand ausreichend erkundet ist, alle Unwägbarkeiten bekannt sind und der Restaurations-Bau-Auftrag durchgeplant ist. Es bietet sich daher an, zunächst nur den Ingenieurvertrag als Planungs- und Bestandserkundungsvertrag abzuschließen, wobei auch auf die Vergütungsregeln der (seit 2021 unverbindlichen) HOAI Bezug genommen werden kann. Hiernach können die Handwerkstätigkeiten zu Musterflächen als Besondere Planungsleistungen der Bestandserkundung im Rahmen des Architekten-/Ingenieurvertrages separat vergütet werden, es stellt sich hierbei dann nur die Frage nach dem Vergütungsmodell: Einheitspreise, Pauschalpreis, Stundenlohn?Das gesetzliche Grundmodell des § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB, also eine Vergütung für tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, bietet sich hierfür an. Die Grundleistungen der Planung im Bestand können nach dem Berechnungshonorarmodell der HOAI vergütet werden, wobei die Kosten der "Bautätigkeit" für Musterflächen, dann als Planungskosten Besonderer Leistungen Nebenkosten der Kostengruppe 700 sind und daher nicht zu den anrechenbaren Kosten für das HOAI-Honorar zählen.Die fertiggestellten Musterflächen müssen dann später auch nicht mehr "nochmal" hergestellt werden.-----------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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