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Staatliche Förderprogramme: Muss der Unternehmer seinen Auftraggeber auf die Möglichkeit der Verlängerung hinweisen?

von: RA Sophia Noll
Darum geht's: Der Bauherr tritt an den Unternehmer heran. Er möchte sein Gebäude durch den Einbau moderner, effizienter und vor allem erneuerbarer Energien nutzender Systeme heizen.
Rechteck Recht und Normen
Eine Wärmepumpe und Solarkollektoren stehen auf dem Dach eines Einfamilienhauses in Göppingen. Beim Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer über den Einbau einer Wärmepumpenanlage gilt es, die Fristen für Förderprogramme zu beachten. Foto: picture alliance/dpa | Daniel Maurer

Infolge verschiedener in den vergangenen Jahren entwickelter Förderprogramme (aktuell "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) bestehend aus drei Teilprogrammen – zuständig sind die BAFA und KfW), weiß der Unternehmer, dass ein erheblicher Zuschuss beantragt werden kann, weist im Rahmen erster (Akquise-)Gespräche auf die Förderungsmöglichkeiten hin und unterbreitet ein Angebot, zum Beispiel zum Einbau einer Wärmepumpenanlage.

Der Bauherr beantragt auf dieser Grundlage den Zuschuss, ihm wird die Bewilligung erteilt und er schließt den Vertrag mit dem Unternehmer über den Einbau der bezuschussten Wärmepumpenanlage ab. Für den Unternehmer rückt die Thematik rund um den Zuschuss aus den Augen. Sein Auftrag besteht schließlich in dem Einbau der Wärmepumpenanlage.

Kann der Bauherr infolge von Lieferschwierigkeiten, Verzögerungen beim Bau oder wiederkehrender technischer Probleme bei der Inbetriebnahme den nötigen Verwendungsnachweis nicht innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums erbringen, wird die Bewilligung des Zuschusses für den Einbau der Wärmepumpenanlage aufgehoben.

Hätte der Unternehmer die Fristen des Bewilligungszeitraumes beachten und auf die Möglichkeit der einmaligen Fristverlängerung hinweisen müssen? Haftet er gegenüber dem Bauherrn für den entstandenen Schaden? Obwohl der Unternehmer keinen (Energie-)Beratervertrag mit dem Bauherrn geschlossen hat, kann auch ein Werkvertrag eine Schutz- und Hinweispflicht als Nebenpflicht, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, ergeben.

Praxishinweis

Der Werkvertrag beschreibt den Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtungen und zeigt damit auch den Rahmen der Nebenpflichten auf. Der Auftraggeber kann nicht erwarten, die vereinbarten Leistungen über die vertraglichen Nebenpflichten zu erweitern.

Nichtsdestotrotz bedeutet das für den Unternehmer keinen Freibrief, seine Leistungen mit "Scheuklappen" zu erbringen. Sind Anhaltspunkte für den Unternehmer als Fachmann vorhanden, die einen warnenden Hinweis rechtfertigen, ist der Unternehmer gut beraten, den Auftraggeber zu informieren. Ein unterlassener Hinweis, etwa auf die besagte Möglichkeit der einmaligen Fristverlängerung, kann schaden – ein Hinweis ohne Verpflichtung hierzu jedoch nicht!

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Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

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