Landgericht München

Lkw-Kartellprozess wird neu aufgerollt

München (dpa). – Das Landgericht München muss den größten Schadenersatzprozess gegen ein Lkw-Kartell neu verhandeln. Das Oberlandesgericht München hob das vor drei Jahren gefällte Urteil kürzlich auf, weil die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig sei.

Aber viele Fragen seien noch offen: "Der Rechtsstreit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht insgesamt entscheidungsreif", erklärte der Kartellsenat des OLG und verwies das Verfahren deshalb zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht.

Die EU-Kommission hatte gegen die Lkw-Konzerne DAF, Daimler, Iveco, Scania und Volvo/Renault Bußgelder von fast vier Milliarden Euro verhängt, weil sie von 1997 bis 2011 Verkaufspreise ausgetauscht hatten. MAN war als Kronzeuge straffrei ausgegangen. Die Käufer von rund 70.000 angeblich überteuert verkauften Lastwagen fordern von MAN, Daimler, Iveco und Volvo/Renault 560 Millionen Euro Schadenersatz plus Zinsen. Dazu haben sie ihre Ansprüche an den Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialright Claims abgetreten: Er tritt als alleiniger Kläger auf und bekommt im Erfolgsfall 33 Prozent Provision.

In erster Instanz war die Sammellage gescheitert: Das Landgericht hatte sie 2020 als teils unzulässig, teils unbegründet abgewiesen. Die Klägerin Financialright Claims sei nicht anspruchsberechtigt, weil die Abtretungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstießen und somit nichtig seien. Das Oberlandesgericht (OLG) kam im Berufungsverfahren aber zu einer anderen Bewertung. Das Vorgehen der Klägerin sei durch die Inkasso-Befugnis gedeckt, urteilte der Kartellsenat. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden habe, setzt die Nichtigkeit der Forderungsabtretungen eine eindeutige und nicht nur eine geringfügige Überschreitung voraus. Das sei hier nicht der Fall.

Es gehe bei der Klage um ganz verschiedene Lastwagen und Kunden aus ganz Europa, um Ansprüche im besonders komplizierten Kartellrecht, auch um ausländisches Recht. Den Lkw-Käufern und Leasingnehmern solle bei schwieriger Rechtslage nicht das Risiko dieser Einschätzung aufgebürdet werden.

Entgegen der Ansicht der Lkw-Hersteller sei die Klage nicht mangels Anspruchsberechtigung der Inkasso- und Rechtsdienstleistungsfirma abzuweisen. Der Senat wies auch den Einwand zurück, die Klage sei wegen ihres außergewöhnlichen Umfangs rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, ihren Vertrag mit einem Prozessfinanzierer vorzulegen. Das hatten die Lkw-Hersteller verlangt.

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