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Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularvertragsklauseln

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Gelegentlich stellen sich bei der Abwicklung von Bauverträgen durch die Bauvertragsparteien Fragen, wie einzelne Situationen rechtlich zu handhaben sind. Insbesondere dann, wenn unterschiedliche Meinungen über die Inhalte und Auswirkungen von vertraglichen Klauseln bestehen. Nicht immer wollen Bauherren oder Bauunternehmer sofort Rechtsanwälte beauftragen oder haben eine Rechtsabteilung, die sich mit solchen Meinungsverschiedenheiten befassen könnte. Daher hier eine kleine grundsätzliche Einleitung zur Deutung von Klauseln. Juristen nennen dies "Auslegung von Verträgen".Bedeutung für die Praxis: Bei der Auslegung von Verträgen kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der auszulegenden Vertragsklausel an. Es ist dann zu überlegen, wie eine solche Klausel normalerweise von verständigen und redlichen Vertragspartnern aus den beteiligten Verkehrskreisen verstanden würde. Hierbei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen. Gibt es über den Wortlaut der Klausel hinaus noch weitere Vertragsumstände, wie zum Beispiel eine vorhergegangene E-Mail-Diskussion über genau die Thematik, die mit der Regelung erfasst werden sollte, so kann auch das Ergebnis dieser Diskussion zur Auslegung mitangeführt werden.Als nächster wichtiger Aspekt ist zu prüfen, ob es sich bei der Vertragsklausel um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, also eine nur von einem der beiden Vertragspartner vorformulierte beziehungsweise vorgegebene Klausel, zu der er nicht verhandlungsbereit war. Typischerweise sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur das sogenannte Kleingedruckte, sondern auch der Gesamtvertrag, wenn er als Vertragsmuster von einem Vertragspartner dem anderen vorgegeben wurde. Dies sind zum Beispiel auch die Vertragsmuster des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB). Liegt ein solcher Formularvertrag, also eine AGB vor, so gelten die nachfolgenden speziellen Auslegungsregelungen.Jetzt ist zu prüfen, ob mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar oder denkbar sind. Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, hingegen praktisch aber eher fernliegend sind und deswegen eigentlich ernstlich nicht in Erwägung gezogen werden können, außen vor. Verbleiben danach mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders des Formularvertrages beziehungsweise der AGB, so dass auf einer ersten Stufe die kundenfeindlichste Auslegung zunächst festzustellen ist. Dies scheint den Vertragspartner des Klauselverwenders zunächst zu benachteiligen, da ihm erstens ein Vertragsmuster vorgesetzt wurde, an dem er nicht mitverhandeln konnte und zweitens dann auch noch die ihn am schlimmsten belastende Auslegung gelten soll. Diese scheinbare Benachteiligung findet allerdings nur in einem Zwischenschritt zur Klauselkontrolle statt, da bei AGB und Formularverträgen nämlich eine richterliche Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel stattfinden kann.Bei ausverhandelten Verträgen und individuell vereinbarten Vertragsklauseln können die Gerichte die Wirksamkeit nicht überprüfen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle zur AGB und zur richterlichen Überprüfung, ob die Klausel unwirksam ist, wird geprüft, ob die kundenfeindlichste Auslegung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders führt. Wenn dies der Fall ist, dann ist die Klausel insgesamt unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung für den geregelten Themenbereich. Die vermeintliche Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders führt daher bereits in der ersten Stufe zu einer Bestrafung des Klauselverwenders.Nur wenn die Klausel insgesamt wirksam ist und mehrere Auslegungen möglich sind, dann kommt es zur zweiten Stufe und der Vertragspartner des Klauselverwenders wird begünstigt, indem Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Klauselverwenders gehen. Der Vertragspartner setzt sich daher mit seiner Auslegung durch. Die so vorgenommenen Auslegungsregelungen sind in langjähriger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof anerkannt (zum Beispiel zuletzt im Urteil vom 16. Juni 2020, Az.: VII ZR 159/19, dort in Rand-Nr. 27). Womöglich können die Diskussionen über eine denkbare Unwirksamkeit einer Klausel eines Formularvertrages beziehungsweise einer AGB und der Hinweis darauf, dass selbst bei Wirksamkeit der Klausel Zweifel an dem Inhalt der Regelung und den Auswirkungen für die diskutierte Thematik zu Lasten des Klauselverwenders dazu führen, dass die Bauvertragsparteien untereinander auch ohne Rechtsanwälte eine Lösung finden. Wenn dann allerdings eine Lösung einvernehmlich gefunden wird, so dürfte es sich hierbei um einen individuellen Vertrag (Nachtragsvertrag oder Vertragsanpassung) handeln und hieran ist man dann auch gebunden.----------------------------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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