Schwarzarbeitergesetz

Keine Rückforderung schwarz gezahlter Vorschüsse

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Ein Eigentümer hat seinen Schwarzarbeiter nicht nur in der Vergangenheit für die Durchführung von Gartenarbeiten, zum Beispiel für das Rasenmähen, regelmäßig schwarz ohne Rechnung bezahlt, sondern ihm auch einen größeren Vorschuss zur Abgeltung künftiger Gartenarbeiten gezahlt.
Schwarzarbeit Recht und Normen
Verträge, die gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßen, sind nichtig. Weder kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen noch schuldet er Mangelbeseitigungen bei ausgeführter Schlechtleistung noch kann der Auftraggeber gezahlten Werklohn zurückfordern. Foto: picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte

Damit wollte er seinem Gartenarbeiter aus einer finanziellen Klemme helfen. Dieser Betrag sollte dann auf künftige Gartenarbeiten verrechnet werden, zu denen es jedoch nicht mehr kam.

Der Grundstückseigentümer wollte deshalb den gezahlten "Vorschuss" wieder zurück.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 22.02.2022, Az.: 22 U 190/21, die Klage jedoch abgewiesen.

Sein schwarz arbeitender Gärtner ist nicht verpflichtet, den "Vorschuss" zurückzuzahlen, da nach § 817 BGB wegen des Verstoßes beider Parteien gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit ein entsprechender Rückforderungsanspruch nicht besteht. Der "Vorschuss" bleibt deshalb beim Schwarzarbeiter, der auch zur Durchführung der versprochenen Gartenarbeiten nicht verpflichtet ist.

Praxishinweis

Es kann nicht häufig genug darauf hingewiesen werden, dass Verträge, die gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßen, nichtig sind. Weder kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen noch schuldet er Mangelbeseitigungen bei ausgeführter Schlechtleistung noch kann der Auftraggeber gezahlten Werklohn zurückfordern.

Dies gilt nach der vorzitierten Entscheidung nun auch für Vorschüsse, die er gezahlt hat.

Und ganz unabhängig hiervon liegt ein Fall strafbarer Steuerhinterziehung vor. Also lohnt sich das alles nicht.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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