Rechtsangelegenheiten

Änderung der anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Bauausführung

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: Mit Urteil vom 14. November 2017 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Auftragnehmer bei Bauvorhaben gemäß § 13 Nr. 1 VOB Teil B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Bereits im Jahr 1998 hat der Bundesgerichtshof erkannt (Az: VII ZR 184/97), dass der Besteller redlicherweise erwarten kann, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme an. Für den Auftragnehmer ergibt sich somit, dass er im Falle der Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren hat.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese dem Auftraggeber bekannt sind oder sich ohne Weiteres aus den Umständen ergeben. Der Auftraggeber hat sodann seinerseits zu prüfen, ob er die Bauausführung ändern möchte und die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt oder ggfs. nach § 1 Abs. 4 S. 1 VOB auch zusätzliche Leistungen beauftragt. Für derart geänderte bzw. zusätzliche Leistungen entsteht zu Gunsten des Auftragnehmers ein gesonderter Vergütungsanspruch. Der Auftraggeber kann jedoch auch davon absehen, dass die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und von einer Verteuerung des Bauvorhabens absehen. Der Auftragnehmer wird sodann hinsichtlich dieses Umstandes von seiner Gewährleistungshaftung frei.

Ungeklärt bleibt nach dem Urteil des BGH vom 14. November 2017 weiterhin auch die Rechtsfrage, wie sich der Unternehmer zu verhalten hat, wenn der Auftraggeber keine Rückmeldung zu einem erfolgten Bedenkenhinweis gibt. Nach Ansicht des Autors begründet die sich aus dem Kooperationsverhältnis ergebende Pflicht zur Mitwirkung des Bestellers in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers und somit das Recht zur Einstellung der Arbeiten.

Praxistipp: Bei entsprechendem Bedenkenhinweis trägt somit generell der Auftraggeber das finanzielle Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Etwas anderes ergibt sich im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung (siehe Urteil OLG Nürnberg vom 23. September 2010 – 13 U 194/08).

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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