Baurecht

DIN-Normen sind Empfehlungen

von: RA Sophia Noll
Darum geht's: Der Rechtsstreit vor dem OLG Zweibrücken (5 U 178/21 – vorhergehend LG Frankenthal, dort 6 O 284/16) verdeutlicht die Rechtsnatur und Bedeutung von DIN-Normen, sowie ihr Verhältnis zu den "anerkannten Regeln der Technik".
DIN Normen
Am Sitz des Deutschen Institutes für Normung in der Burggrafenstraße am DIN-Platz in Berlin ist der Schriftzug und das Logo «DIN» für die DIN-Norm zu sehen. Foto: picture alliance / Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa | Jens Kalaene

In dem vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte mit (VOB-)Vertrag mit der Errichtung der Räumlichkeiten für ein Fitnessstudio. Nach Begehung der Räumlichkeiten stellte die Beklagte ihre Schlussrechnung, die die Klägerin voll bezahlte und der Fitnessstudiobetrieb startete. Nachdem sich Mängel der Arbeiten der Beklagten zeigten, leitete die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung ein. Zwischen den Parteien verblieb danach unter anderem der Streit, ob die Fußbodenarbeiten der Beklagten im Trainings- und Bistrobereich mangelhaft ausgeführt worden waren. Dem Streit lag zugrunde, dass der gesamte Bodenbelag (1013 Quadratmeter) abgesackt war, sich jedoch die Höhendifferenzen des Bodenbelags innerhalb der einschlägigen DIN-Norm bewegten.

Klageweise beanspruchte die Klägerin von der Beklagten infolgedessen unter anderem den Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung wegen der Absenkung des gesamten Bodenbelags. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, es liege trotz der Einhaltung der DIN-Norm eine Funktionsuntauglichkeit und damit Mangelhaftigkeit des Bodenbelags als Trainingsfläche eines Fitnessstudios vor, wenn Trainingsgeräte mit Bierdeckeln zu festem Stand verholfen werden müsse. Zu Recht!

Das Gericht entschied, dass trotz der Einhaltung der Maßtoleranzen der einschlägigen DIN-Norm, der Fußboden vor dem Hintergrund seiner konkreten Verwendung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, folglich mangelhaft ist und das unabhängig davon, ob die Parteien die Leistungsgüte "Sportboden" ausdrücklich vereinbart hatten. Der Fußboden war offenbar nicht geeignet, schweren Fitnessgeräten einen sicheren Stand zu gewährleisten, sodass eine erhöhte Unfallgefahr bestand. Die Herstellung eines weniger unebenen Bodens war technisch erwartbar.

Die "anerkannten Regeln der Technik" stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Auch DIN-Normen, die das Deutsche Institut für Normung e. V. herausgibt, können bei der Prüfung, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme den "anerkannten Regeln der Technik" entspricht, herangezogen werden. DIN-Normen sind jedoch keine Rechtsnormen, sondern ",private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter", sie können die "anerkannten Regeln der Technik" widerspiegeln oder aber auch hinter ihnen zurückbleiben.

Praxishinweis

DIN-Normen müssen ständig der technischen Entwicklung angepasst werden, schon deswegen können sie nicht automatisch mit den anerkannten Regeln der Technik identisch sein. Aus DIN-Normen geht daher vielmehr eine Beweisvermutung, die Vermutung, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (Identitätsvermutung), hervor. In jedem Einzelfall muss durch sachverständigen Rat überprüft werden, ob die DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik tatsächlich widerspiegeln oder hinter ihnen zurückbleiben.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

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