Baurecht

Stundenlohnarbeiten nach VOB/B

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Darum geht's: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das in allen Werk-, Bau- und Architekten-/Ingenieurverträgen Anwendung findet, enthält keine spezielle gesetzliche Regelung zur Handhabung von Stundenlohnarbeiten.
Rechteck VOB
Es empfiehlt sich, Stundenlohnarbeiten genau zu dokumentieren und nach dem Kooperationsgedanken mit dem AG gemeinsam "durchzugehen" und zwar zeitnah. Intransparenz führt häufig zu Streitigkeiten, die den Betrieb unnötig belasten. Foto: picture alliance/dpa | Jens Büttner

Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der VOB/B (die jedoch nur für Bau- und Handwerkerverträge Anwendung finden kann) kennt hierzu den § 15 VOB/B. § 15 VOB/B enthält eine Vielzahl an Verhaltensregeln für Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN).

Für Juristen stellt sich hierzu immer die Frage: Was passiert eigentlich, wenn gegen eine solche Pflicht verstoßen wird? Entfällt der Vergütungsanspruch des AG? Kann der AG keine Einwände gegen die Abrechnung erheben, wenn er sich nicht regelkonform verhalten hat?

Folgen für die Praxis

Der wesentliche Grundsatz lautet, dass eine stundenweise Vergütung und damit eine nicht ergebnisbezogene Vergütung nur verlangt werden kann, wenn dies mit dem AG so vereinbart wurde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Häufig bestehen hierzu bereits zwei Abgrenzungsschwierigkeiten. Erstens ist ein bauleitender Architekt meistens nicht bevollmächtigt um "Verträge abzuschließen" und daher auch nicht um Stundenlohnvereinbarungen abzuschließen. Bei der Stundenlohnabrechnung sieht dies hingegen anders aus. (s. u.) Zweitens ist gelegentlich unklar, auf welche Tätigkeit (insbesondere auf welchen Teil einer Gesamttätigkeit) sich die Abrechnungsmethode beziehen soll. Kann der AN nicht klar differenzieren und darlegen, wo die Schnittstelle ist und bestehen daher Zweifel, ob sich auch andere Tätigkeiten in den Stunden der Rapportzettel verbergen, so ist ein lästiger Streit vorprogrammiert.

§ 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VOB/B geben vor, dass zum einen der Beginn einer über die Stundenabrechnungsmethode vom AN an den AG anzuzeigen ist und zum anderen zeitnah regelmäßig, am besten täglich, Stundenlohnzettel, die auch das Material angeben zu übergeben (einzureichen) sind. Auch wenn es sich um eine Pflicht des AG handelt, so führen Pflichtverstöße etwa bei verspäteter Übergabe nicht zu einem Entfall der Vergütung für das geleistete Werk. Ein Entwurf zur Aktualisierung der VOB/B sieht zudem vor, dass die Stundenlohnzettel prüfbar hinsichtlich Leistung, Zeit, Ausführungsort auf der Baustelle, Arbeitskräften, Lohngruppe und Erschwernissen aufzustellen sind. Der AN muss Stundenlohnzettel dann unverzüglich gemäß derzeitigem § 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B spätestens nach sechs Werktagen zurückgeben. Üblicherweise erfolgen Einreichung und Rückgabe über die Person des bauüberwachenden Architekten.

Ähnlich wie bei einem Aufmaß oder Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung ist dieser berechtigt, die Anzahl der Stunden zu prüfen und beim Zurückreichen Einwendungen auf dem Stundenzettel, in einem gesonderten Protokoll oder im Anschreiben zu erheben. Bei einem Verstoß, also einem verspäteten Zurückreichen sollen nach derzeitigem § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B zwar die Stunden als anerkannt gelten. Ein Entwurf zur Aktualisierung der VOB/B sieht hierzu vor, dass dieses Anerkenntnis nicht gilt, wenn der Stundenlohnzettel vom AN nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Dies wird damit begründet, dass die Überprüfung der Richtigkeit durch den AG bei verspätet vorgelegten Stundenlohnzetteln erheblich erschwert ist.

Der AN kann sich zudem damit verteidigen, dass er seinen Architekten nicht zur Anerkennung bevollmächtigt habe und der Architekt seine Pflichten gegenüber dem AG verletzt habe. Außerdem kann der AG die Einwendung erheben, dass die Stunden zwar ggf. angefallen seien, aber das erreichte Werkergebnis üblicherweise viel schneller hätte erfolgen müssen. Dies ist die sogenannte Einrede der unwirtschaftlichen Betriebsführung, wonach ein Teil der berechneten Vergütung nicht verlangt werden kann. Im Gerichtsprozess ist hierzu vor allem zunächst vom AN genau vorzutragen, was, wann, wie getätigt wurde, bevor der AG seine Einwendungen konkretisieren muss.

Schon allein aus den vorstehenden Gründen empfiehlt es sich, Stundenlohnarbeiten genau zu dokumentieren und nach dem Kooperationsgedanken mit dem AG gemeinsam "durchzugehen" und zwar zeitnah. Intransparenz führt häufig zu Streitigkeiten, die den Betrieb unnötig belasten.

§ 15 Abs. 4 VOB/B sieht übrigens vor, dass auch die Abrechnungen zeitnah gestellt werden, längstens in Abständen von vier Wochen und hierzu die Stundenlohnzettel in Bezug zu nehmen sind. Bei Verstößen verspäteter Abrechnung droht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 VOB/B, wonach nur ein wirtschaftlich vertretbarer Aufwand nebst ortsüblichen Kosten für Material usw. zur Zahlungsgrundlage gemacht werden kann.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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