Gesundheitsschutz im Fokus

Vorgaben für Arbeiten mit Holzstaub in Kraft

Berlin (ABZ). – Für den Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz gibt es erneuerte klare Regeln. Mit der Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt ist im Dezember 2022 die neue Technische Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) in Kraft getreten. Zuvor war sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedet worden, einem Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Nach 15 Jahren ist die TRGS 553 damit sowohl EU-konform aktualisiert als auch betriebsgerecht angepasst worden teilt der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e. V. (HDH) mit.

Mit dem Inkrafttreten der neuen TRGS 553 findet ein mehr als zweijähriger aufwändiger Arbeitsprozess seinen Abschluss. An der Neufassung der TRGS 553, die nun auch die 2017 erfolgte Ergänzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Karzinogenen und Mutagenen abdeckt, wirkten die Verbände der Holzindustrie sowie des Tischler- und Schreinerhandwerks mit. Zudem wurden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an inzwischen erweiterte Vorgaben angeglichen.

Weitläufig gültig

Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. So erfasst die Regelung die Pflichten auf Arbeitgeberseite, unter anderem im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention. Im Endergebnis bleibt es auch nach der Neufassung für die betriebliche Praxis bei folgender Anforderung: Maschinen und Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass ein Schichtmittelwert (Mittel einer Arbeitsschicht) von 2 mg/m² eingehalten wird.

Diese Anforderung besteht unabhängig von der Art des Holzstaubs. Dabei gilt, dass die Anforderung bei ordnungsgemäßer Nutzung von staubarmen Maschinen (Emissionen von weniger als 2 mg/m²) erfüllt wird. "Der Fokus lag von Anfang darauf, das notwendig hohe Arbeitsschutzniveau mit der betrieblichen Praxis in Einklang zu bringen. Dabei hat uns vor allem die sehr vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern weitergeholfen", erklärt Markus Köster zur Arbeit in dem eigens dafür eingerichteten Arbeitskreis unter der Leitung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).

"Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite haben in allen zentralen Fragen an einem Strang gezogen", resümiert Köster, der als Unternehmer des Tischler- und Schreinerhandwerks die Arbeitgeberseite im Vorstand der BGHM vertritt.

Für den HDH erklärt deren Präsident Johannes Schwörer: "Mit der Neufassung der Technischen Regel wurde eine ausgewogene Lösung für hohe Arbeitsschutzstandards erreicht, die in der betrieblichen Praxis umsetzbar sind. Mit dem nun eingeschlagenen Weg sind wichtige Präventionsmaßnahmen und Praktikabilität gleichermaßen sichergestellt." Das BMAS bestätigte die Auffassung der Sozialpartner, dass die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber Hartholz- und Mischholzstäuben nur dann besteht, wenn der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholz in Höhe von 2 mg/m² nicht eingehalten werden kann – bei Weichholz liegt der AGW für einatembaren Staub (E-Staub) bei 10 mg/m².

Regelmäßige Vorsorge

Bei Einhaltung der genannten Grenzwerte muss allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht werden. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge für sämtliche Hartholz verarbeitenden Betriebe unabhängig vom Expositionsniveau hätte schon daran scheitern können, dass es in Deutschland nicht annähernd genügend Arbeitsmediziner gibt, um einer solchen Vorgabe überhaupt nachkommen zu

Die Holzverbände richten nunmehr ihren Fokus auf die zeitnah anstehende Überarbeitung der DGUV Information 209-044 "Holzstaub". Darin ist die weitere Umsetzung der TRGS 553 in die betriebliche Praxis geregelt. "Eine Technische Regel für Gefahrstoffe kann die betriebliche Praxis nicht in allen Facetten widerspiegeln, was nun geschehen soll. Auch in diesen Novellierungsprozess wollen sich Verbände der Holzindustrie aktiv einbringen", kündigt Schwörer an.

Für ihre Mitgliedsunternehmen haben die Verbände darüber hinaus eine kompakte Verbändeinfo erstellt, in der die wichtigsten Änderungen der neuen TRGS 553 kurz und knapp zusammengefasst sind.

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