Klares, gesetzliches Leitbild

Deutscher Anwaltverein fordert Anpassung der VOB/B

Berlin (ABZ). – Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) empfiehlt der Gesetzgebungsausschuss privates Bau- und Architektenrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dringende Anpassungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

"Die geforderten Anpassungen der VOB/B sind dringend erforderlich, um Rechtssicherheit und Fairness im Bauvertragsrecht zu gewährleisten und unangemessene Benachteiligungen zu vermeiden", sagt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses privates Bau- und Architektenrecht im DAV.

Der BGH entschied mit Urteil vom 19. Januar 2023, dass bestimmte Klauseln der VOB/B in ihrer derzeitigen Fassung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Konkret betrifft dies § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) sowie die damit verbundene Regelung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002).

Konkret: Die Klausel, dass Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, vom Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen sind, wurde für unwirksam erklärt.

Der Gesetzgebungsausschuss privates Bau- und Architektenrecht des DAV ist der Auffassung, dass die Klausel dringend überarbeitet werden muss.

Denn der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels ist in bestimmten Fällen essenziell, so zum Beispiel, wenn ansonsten andere Bauunternehmen ihre Leistungen nicht weiterführen können oder die Beseitigung des Mangels später viel aufwändiger wird, weil er überdeckt wird.

In einer aktuellen Initiativstellungnahme weist der DAV-Ausschuss darauf hin, dass die seit 2016 geltende aktuelle Fassung des § 4 Abs. 7 VOB/B jener von 2002 entspricht und daher dringend einer Revision bedarf.

Ziel dieser Überarbeitung ist es nach Informationen des DAV, die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln zu vermeiden und ein klares, gesetzliches Leitbild herzustellen.

Dabei sollte besonders das berechtigte Interesse des Auftraggebers berücksichtigt werden, nicht auf die Fertigstellung durch den Auftragnehmer warten zu müssen, wenn bestimmte Umstände vorliegen.

Zudem plädiert der DAV-Ausschuss für eine präzisere und praxisnähere Regelung hinsichtlich der Teilkündigung von mangelhaften Leistungen. Hierbei sollten vor allem die Interessen des Auftraggebers bei der Mängelbeseitigung berücksichtigt werden. Bisherige Bestimmungen, insbesondere die Definition eines "in sich abgeschlossenen Teils der vertraglichen Leistung", wurden als zu eng betrachtet. Darüber hinaus empfiehlt der DAV-Ausschuss eine Anpassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B in Bezug auf die geregelte Teilkündigung.

Der Ausschuss besteht aus acht renommierten und erfahrenen Baurechtsanwältinnen und Baurechtsanwälten. Sechs der acht Mitglieder sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im DAV.

Hintergrund: Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist eine in Deutschland geltende Norm, die die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen regelt.

Sie hat den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.

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