ABZ-Expertendiskussion zur EBV

„Prüfergebnis vom Bauherrn freigeben lassen.“

Jörg Baier, Geschäftsführer Oettinger Tief- und Straßenbau GmbH, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Oettinger Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Baustoffe
Jörg Baier, Geschäftsführer Oettinger Tief- und Straßenbau GmbH Foto: Oettinger Tief- und Straßenbau GmbH

An der bisher bekannten grundlegenden Systematik ändert sich durch diese Mantelverordnung eigentlich wenig. Zum Schutz des Bodens und vor allem des Grundwassers werden Vorgaben definiert. Diese Vorgaben regeln in Abhängigkeit vom Einbauort, wie und ob ein mineralischer Ersatzbaustoff - kurz MEB - eingebaut werden darf. Aus der Sicht des Tiefbauers sind im Wesentlichen die MEB Bodenmaterial, Baggergut und Recyclingbaustoff in mehreren Klassen relevant. Zur umwelttechnischen Einstufung der MEB werden, wie bisher, Proben nach LAGA PN 98 am Haufwerk oder in-situ genommen und analysiert. Das Analyseverfahren – insbesondere die Eluatuntersuchung – wurde in der EBV geändert, so wurden auch neue Grenzwerte definiert. Eine "Umrechnung" der bisherigen Einstufung der Z-Klassen in die neuen Materialklassen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Erste Analyseergebnisse zeigen jedoch, dass es hier durchaus zu gravierenden Änderungen kommen kann. Aufgrund des geänderten Analyseverfahrens ist es bereits vorgekommen, dass Material, welches bisher in die Belastungsklasse Z0 eingestuft wurde, nunmehr Belastungsklasse BM-F2 zugeordnet wird. Ob dies Einzelfälle bleiben, wird sich zukünftig zeigen.

Vereinheitlicht wurde der Geltungsbereich der Analyseergebnisse. Wird für einen MEB keine geeignete Verwendungsmöglichkeit aufgrund seiner bautechnischen oder umwelttechnischen Eigenschaften gefunden, so kann mit diesem Analyseergebnis der MEB auch auf einer Deponie entsorgt werden.

Wenn Material von der Baustelle zur Verwertung oder Entsorgung abgefahren wird, ist es Sache des Entsorgers, das Material vorschriftsgemäß weiterzuverwenden. Hier ändert sich am bekannten Ablauf für den Bauunternehmer sehr wenig. Bei angelieferten MEB oder Bodenmaterial, welches auf der Baustelle ausgebaut und als MEB wieder eingebaut werden soll, hat nach Paragraph 19 EBV der Bauherr oder der Bauunternehmer nun die Pflicht die Verwendungsmöglichkeiten des MEB anhand von 27 Tabellen zu prüfen. Sofern der Bauunternehmer die Verwendung des jeweiligen MEB geprüft hat, ist es aus Haftungsgründen für ihn empfehlenswert, sich sein Prüfergebnis vom Bauherrn freigeben zu lassen.

Weiterhin ist für den Bauunternehmer zu beachten, dass in Abhängigkeit von Wasserschutzzone am Einbauort sowie umwelttechnischer Einstufung eine Voranzeigepflicht des Verwenders vier Wochen vor Einbau bestehen kann.

Auch hat der Bauunternehmer als Verwender von MEB eine Dokumentationspflicht. Für jedes MEB sind unverzüglich nach Erhalt die Lieferscheine zusammenzufügen zu dokumentieren. Nach Abschluss der Einbaumaßnahme ist dem Bauherrn die vollständige Dokumentation vom Bauunternehmer zu übergeben. Sofern eine Voranzeigepflicht bestand, muss der Bauunternehmer zusätzlich innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine Abschlussanzeige übermitteln; hier sind alle Lieferscheine, die Materialklassen und die tatsächlich eingebauten Mengen des MEB anzugeben. Diese Daten werden von der Behörde dem Altlastenkataster zugeführt.

Anzeige- und Dokumentationspflichten stellen einen Mehraufwand dar.

Jörg Baier

An dieser Stelle muss hinterfragt werden, ob ein privater Grundstücksbesitzer einen anzeigenpflichtigen MEB auf sein Grundstück einbauen lässt. Riskiert er doch bei einer Veräußerung seines Grundstücks, dass die Eintragung im Altlastenkataster eine Wertminderung des Grundstückes nach sich zieht. Auch etliche Kommunen dürften sich in ihrer bisherigen ablehnenden Haltung gegenüber RC-Material bestätigt sehen. Jedenfalls stellen die neuen Anzeige- und Dokumentationspflichten einen Mehraufwand dar.

Diesen Mehraufwand sollte der Bauunternehmer bei der Kalkulation von neuen Projekten ab dem 1. August 2023 berücksichtigen. Auch bei Nebenangeboten über die Verwendung von MEB wäre ein gewisser Mehraufwand bei der Preisbildung anzusetzen.

Aktuell ist bei der Angebotsbearbeitung festzustellen, dass noch längst nicht bei allen Auftraggebern und Planern die neue Mantelverordnung bekannt ist. So wird aktuell bei etlichen öffentlichen Ausschreibungen die Verwertung und Entsorgung von Aushubmaterial noch immer nach LAGA mit Z-Klassen beschrieben. Um hier rechtssichere Verträge abzuschließen, empfiehlt es sich, die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen.

Bei laufenden Baumaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass eventuelle Mehrkosten aus der Entsorgung oder weil ein MEB nicht mehr verwendet werden darf, vom Bauherrn übernommen werden müssen.

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