Im Unternehmerverkehr

Einbeziehung der VOB/B ohne ausdrücklichen Hinweis?

von: RA Sophia Noll
Das OLG Brandenburg entschied mit Urteil vom 20.07.2023 (Az.: 10 U 14/23), dass die VOB/B im Unternehmerverkehr nicht nur ausdrücklich, sondern auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden kann, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden beziehungsweise sie auf die VOB/B Bezug nehmen.
Urteil VOB
Schriftzug und Wappen über dem Eingang zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG). Foto: picture alliance/dpa | Soeren Stache

In dem zugrunde liegenden Fall schrieb die öffentliche Auftraggeberin Baumfäll- und Rodungsarbeiten zum Ausbau einer Bundesstraße aus, auf die die Auftragnehmerin ihr Angebot abgab. Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wurden neben der Baubeschreibung unter anderem Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (die ZVB/E-StB) und weitere Besondere Vertragsbedingungen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, die VOB/B solle in den Vertrag einbezogen werden, enthielten die Vertragsunterlagen nicht.

Das OLG Brandenburg entschied aufgrund des Umstandes, dass sich die ZVB/E-StB 2014 und auch die Besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich auf eine Vielzahl von Regelungen der VOB/B beziehen, die VOB/B sei insgesamt in den Vertrag einbezogen. Zu Recht!

Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das das Werkvertragsrecht des BGB ergänzt und modifiziert. Bei den Regelungen der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Regelungen der VOB/B werden demnach nur Inhalt eines (Bau-) Vertrages, wenn die Vertragsparteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbaren. Erstellt der Unternehmer den Vertragstext gegenüber einem Verbraucher, der selbst keine Fachkunde hat und sich auch nicht eines mit der VOB/B vertrauten Bauleiters/Architekten bedient, muss der Unternehmer vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Einbeziehung hinweisen und die VOB/B aushändigen oder dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für den Unternehmerverkehr gelten diese Einbeziehungsvoraussetzungen nicht, es genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B. Dem Unternehmer kann zugemutet werden, dass er ihm unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder verschafft, selbst wenn er nicht im Baubereich tätig oder bewandert ist. Fehlt es an dem Hinweis, wird jedoch wie in dem entschiedenen Fall in den Vertragsbestandteilen mehrfach so konkret auf die VOB/B Bezug genommen – die Paragraphen der ZVB/E-StB beziehen sich gem. vorangestelltem ,,Hinweis" ausdrücklich auf das Regelwerk der VOB/B bilden mit der VOB/B eine Einheit – kann hinreichend klar erkennbar sein, dass die Einbeziehung der VOB/B gewollt ist.

Praxishinweis

Ob die Auslegung eines Vertragstextes, der an einer oder mehreren Stellen Bezug auf die VOB/B nimmt, aus Sicht des objektiven Empfängers so eindeutig erkennen lässt, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen werden soll, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Dies zeigt wie so oft die Notwendigkeit einer präzisen und unmissverständlichen vertraglichen Regelung.

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Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

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