VOB/B-Vertrag

Mängelrüge per WhatsApp genügt nicht der Schriftform

von: RA Sophia Noll

In dem zugrundeliegenden Fall beauftragte die Auftraggeberin den Auftragnehmer mit der Dacheindeckung eines Neubaus, wobei die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde. Mit der (fiktiven) Abnahme der Leistung des Auftragnehmers Ende 2012 begann die vierjährige Verjährungsfrist der Mängelansprüche zu laufen.

Früh zeigten sich Feuchtigkeitsprobleme im Dachbereich. Im Sommer 2016…

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