Baurecht

Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über Bauleistungen einzelner Gewerke?

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Darum geht's: Für den Neubau eines Wohnhauses beauftragte ein Ehepaar unterschiedliche Handwerksunternehmen. Wegen verschiedener gegenüber einem Handwerker geltend gemachter Mängel verweigerten sie die Zahlung einer Abschlagsrechnung. Daraufhin forderte der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB. Das Ehepaar leistete nicht, woraufhin der Unternehmer klagte.

Streitentscheidend für die Frage, ob das Ehepaar Sicherheit leisten muss, war die rechtliche Beurteilung, ob ein Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB vorliegt. Nur dann würde eine Regelung zu Gunsten der Bauherren greifen und die Klage des Handwerkers wäre insoweit unbegründet (§ 650 f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB). Die durch die Vorinstanzen unterschiedlich bewertete Rechtsfrage wurde letztendlich durch den BGH entschieden.

Der 7. Zivilsenat hat mit Urteil vom 16. März 2023 bestimmt, dass die Klage auf Sicherheitsleistung begründet war. Ein Verbrauchervertrag setze voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Hierfür reiche es bereits nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer im Rahmen eines Neubaus nur ein einzelnes Gewerk übernimmt. Soweit die Auffassung vertreten werde, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen, wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, habe das im Gesetz keine Umsetzung gefunden. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belege, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 650 i BGB bewusst von der in § 650 a BGB gewählten Terminologie abgewichen ist.

Praxistipp

Der Verbraucher kann gleichwohl bei der Vergabe über einzelne Gewerke Verbraucherschutz geltend machen. Beispielhaft steht dem Verbraucher Verbraucherschutz in Form eines Widerrufsrechts und in Form von Informationspflichten des Unternehmers zu. Dies gilt dann, wenn der Vertrag außerhalb des Geschäftsraumes geschlossen worden ist (§ 312 b BGB) oder wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt (§ 312 c BGB).

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt Philip Pürthner

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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