ABZ-Expertendiskussion zur EBV

„Ein möglicherweise etwas holpriger Start ist nicht ganz zu vermeiden.“

Peter Kurth, Präsident des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Baustoffe
Peter Kurth, Präsident des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-Wasser- und Kreislaufwirtschaft Foto: BDE

Aus Sicht des BDE-Bundesverband der deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. ist es nach wie vor der richtige Schritt, bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für einen zentralen Absatzmarkt des mit Abstand größten Abfallstroms Deutschlands, den mineralischen Bauabfällen, zu schaffen.

Jedoch ist ein möglicherweise etwas holpriger Start in der Praxis auch mit Blick auf die Komplexität des Verordnungstextes und trotz der guten Vorarbeit nicht ganz zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wiegt es umso schwerer, dass die vor kurzem beschlossene erste Novelle der Ersatzbaustoffverordnung nicht dazu genutzt wurde, um sie in für die Praxis entscheidenden Punkten auszubessern.

So spricht sich der BDE wie auch der Bundesrat für eine erneute zeitnahe Überarbeitung der EBV an einigen zentralen Stellen aus.

Bund und Länder müssen endlich weitere notwendige Schritte gehen.

Peter Kurth

Die Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zum Abfallende durch die erste Novelle der EBV bleibt ein fatales politisches Signal, denn der explizite Verweis, dass die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes führt, ist elementar, um die Akzeptanz für mineralische Ersatzbaustoffe weiter zu erhöhen und dem Gedanken der nachhaltigen Ressourcenschonung im Sinne einer effizienten Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen.

Wir unterstützen ausdrücklich die Pläne des BMUV, eine gesonderte "Abfallende-Verordnung" noch im Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten und verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Abfallende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der EBV abdeckt, nicht sinngemäß ist und dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft nicht gerecht würde.

Ein weiteres großes Manko der nun in Kraft getretenen Verordnung besteht darin, dass sie eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material der besten Güteklasse auf kiesigem Untergrund, also unter anderem in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands ausschließt. Diese Einschränkung geht aus nicht erkennbarem Grund weit über die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung sowie die bis zum 31. Juli dieses Jahres geltenden Länderregelungen hinaus und wird das Baustoffrecycling in den jeweiligen Regionen erheblich reduzieren, wenn nicht gar ganz beenden. Diese Regelung ist nicht im Sinne der Kreislaufwirtschaft und muss schnellstens angepasst werden. Schließlich muss im Kontext der Ersatzbaustoffverordnung die nach wie vor überwältigende Rolle der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung wieder stärker in den Fokus rücken.

Die EBV kann sich nur in der Praxis beweisen, wenn Bund und Länder endlich auch bei diesem Thema weitere notwendige Schritte gehen. So ist eine erneute Anpassung von § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) überfällig. Diese Ansicht teilen glücklicherweise auch immer mehr Behördenvertreter. Eine Nachschärfung von § 45 KrWG muss unter anderem die Einführung einer rechtsverbindlichen Begründungspflicht der öffentlichen Auftraggeber und eine ausdrückliche Regelung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Sinne einer Klarstellung, dass es sich bei den Beschaffungspflichten der öffentlichen Auftraggeber um justiziable Rechtspflichten handele, beinhalten.

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